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Ursprünglich wohl als Einhaus errichteter traufständiger Bau der zweiten Hälfte des 18. Jh., Scheunenteil durch Aufstockung und massive Ersetzungen verändert. Im rückwärtigen Bereich des Wohnteils sind Teile von aufgestipptem Putzornament sowie eine Tür des 18. Jh. erhalten. Neben dem geschichtlichen Wert ist der Bau an der Ecke zur Hauptstraße von städtebaulicher Bedeutung und deshalb Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |