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Gedrungener runder Schalturm mit Kegeldach. Der Turm ist Teil der Stadtbefestigung, die ab Ende des 16. Jh. unter Graf Johann VI. durchgeführt wurde. Als solcher von geschichtlicher Bedeutung und deshalb Kulturdenkmal. In seiner Umgebung sind noch Reste der Stadtmauer erhalten. Erhaltenswert sind auch die gegenüberliegenden Erdkeller.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |