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1889 datierter villenartiger Bau auf der linken Dillufer-Seite. Der geputzte Bau hebt sich durch seine malerische Gliederung, etwa durch einen polygonalen Eckturm mit spitzem Haubenhelm, und seine reiche Werksteingliederung (z. B. Eckquaderung, Fenstergewände, Giebelbekrönung) hervor. Die Einfriedigung des Grundstücks ist noch ursprünglich. Als gründerzeitlicher Bau Kulturdenkmal aufgrund seiner geschichtlichen Bedeutung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |