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Wie Wilhelmsplatz 5 ist der Bau Teil der ursprünglichen regelmäßigen Bebauung des Platzes für Hofbeamte und deshalb Kulturdenkmal aufgrund seiner geschichtlichen und auch städtebaulichen Bedeutung. Der im Dachgeschoss durch einen Kniestock erweiterte Bau zeichnet sich im Vergleich zu Nr. 5 durch ein reicheres Spiel an Zierstreben aus, die Eckständer mit gedrehten Säulen, so dass ihm auch ein besonderer künstlerischer Rang zukommt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |