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Langgestreckte Doppelhofanlage, zwei Fachwerkgeschosse über massivem Untergeschoss. Im vorderen Bereich werden zwei Wohnteile über die gemeinsame zweiläufige Freitreppe erschlossen, Stall- und Scheunenteile schließen sich an. Als Hofform und als Bestandteil des planmäßigen Wiederaufbaus nach dem Dorfbrand von 1791 von geschichtlicher Bedeutung und deshalb Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |