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Das 1342 erstmals genannte Nanzenbach liegt nordöstlich von Dillenburg in einem Taleinschnitt. Das Dorf wurde 1772 bei einem Brand vollkommen zerstört. Eine Ausnahme war die Kirche, die inzwischen aber auch durch einen zeitgenössischen Bau ersetzt wurde. Der planmäßig durchgeführte Wiederaufbau nach einem Plan des Dillenburger Baumeisters Terlinden wurde 1773 begonnen und 1775 abgeschlossen. Bei der Planung des Wiederaufbaus wurden traditionelle Nachbarschaften berücksichtigt. Zur Bestimmung der Größen der künftigen Bauten wurden zunächst die Vermögensverhältnisse der Bewohner erfasst. Der Wiederaufbau erfolgte in der Form eines regelmäßigen Straßendorfes mit kurzen Querstraßen. Die giebelständigen Einhäuser wurden versetzt angeordnet, so dass jeweils der Hofraum der einen Seite dem Gebäude der anderen gegenüber liegt. Der zur Straße liegende Wohnteil wurde aus feuerpolizeilichen Gründen giebelseitig erschlossen. Wohnteil und Scheunenteil wurden durch eine Brandmauer voneinander getrennt. Der stetige Bevölkerungsanstieg um 1800 führte zunächst zu planmäßig durchgeführten Gebäudeteilungen, bevor sich der Ort in der Zeit der letzten Jahrhundertwende entlang der Goldbachstraße weiter ausdehnte. Die Gesamtanlage umfasst den gesamten Bereich des planmäßig wiedererrichteten Dorfes in der Hauptstraße und in der Schwarzbachstraße. Im Verhältnis zu vergleichbaren Orten wie Frohnhausen zeichnet sich Nanzenbach durch einen weitgehenden Erhalt der auf den Wiederaufbau zurückgehenden Bausubstanz aus, was dem Ort einen besonderen geschichtlichen Wert verleiht. Im Ortsbild kontrastieren die beim Wiederaufbau neu errichteten Bauten in sehr sparsamen, rein konstruktiven Fachwerkformen mit solchen, die in benachbarten Orten erworben und in Nanzenbach lediglich neu aufgeschlagen wurden. Sie heben sich durch ein noch barockes Fachwerkgefüge hervor. Die Lage des Dorfes in einem Taleinschnitt begünstigte die Anlage von Erdkellern in den rückwärtigen Hofbereichen. Sie sind wichtiger Bestandteil der Gesamtanlage.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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Baum |