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Wie Hauptstraße 76 zeichnet sich auch dieser Bau durch den weitgehenden Erhalt seiner ursprünglichen Form mit Wohn- und Scheunenteil aus, wie er nach dem Dorfbrand von 1772 als Teil des planmäßigen Wiederaufbaus errichtet wurde. Das Fachwerkgefüge im Obergeschoss und Giebel ist aufwendiger mit Geschossversatz und Eck- und Bundständer aussteifenden Mannformen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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