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Giebelständiger Fachwerkbau aus der ersten Hälfte des 18. Jh., im vorderen Bereich ungestört erhalten mit interessanten Detailformen wie das umlaufende Tau in der Schwelle des Obergeschosses oder die in die Eckständer gestellten Baluster. Im Rahm des Erdgeschosses Inschrift geistlichen Inhalts die das bäuerliche Brauchtum dokumentiert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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