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Am südwestlichen Ortsrand gelegenes Einhaus aus der zweiten Hälfte des 18. Jh., dessen funktionale Gliederung trotz Veränderungen noch ablesbar ist. Im Obergeschoss ist das Gefüge des Fachwerks weitgehend ungestört, was wohl auch für den verschieferten Giebel zutrifft.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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