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Winkelförmige Hofreite, giebelständig zur Straße zwei aneinandergebaute Wohnbauten, der vordere ein Fachwerkbau des 18. Jh., der hintere des 17. Jh. mit einem reichgeschnitzten Fenstererker an der hofseitigen Traufseite. Die Brüstungsriegel im Erkerbereich sind mit einer Hausinschrift versehen. Der gesamte Hof, einschließlich der im rückwärtigen Bereich gelegenen Scheune ist Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |