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Der im 15. Jh. zuerst genannte Ort Haigerseelbach brannte 1769 bis auf wenige Gebäude am Ortsrand vollkommen ab. Die betroffenen Bürger kauften zunächst Häuser und Scheunen in Eigeninitiative auf Abbruch. Hauptmann v. Pfau fertigte in der Folge einen Wiederaufbauplan an, der vier parallele, dem Geländeverlauf entsprechend abgewinkelte Bauzeilen vorsah, wobei zwischen Wohn- und Scheunenzeilen getrennt wurde. Die Trennung zwischen Wohnhaus und Scheune ließ sich aber nicht durchsetzen. Allerdings war bei den dann errichteten Einhäusern der Stall nicht mehr vom Wohnhaus aus zugänglich, Wohn- und Scheunenteil vielmehr durch eine feuergeschützte Wand getrennt. Bei dem weiteren Wiederaufbau wurde keine Bauaufsicht durchgeführt, so dass eine genaue Realisierung aller Wiederaufbauvorschriften (Errichtung von Stroh-Lehmschindel-Dächern, steinernen Schornsteinen) nicht geprüft wurde. Im heutigen Bestand ist zu erkennen: das Einhaus als vorherrschender Typus, meist mit späteren Aufteilungen, die auf die fehlende Bauaufsicht zurückzuführende Uneinheitlichkeit der Fachwerkfigurationen und - als besondere Qualität - die dem Geländeverlauf folgenden abgewinkelten Gebäudezeilen. Die aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung ausgewiesene Gesamtanlage umfasst diese Gebäudezeilen. Der Zustand der Gebäude entspricht weitgehend dem Ursprünglichen, so dass sich die dokumentarische Qualität nicht nur auf die Gesamtanlage des Ortes, sondern auch auf die Substanz der einzelnen Gebäude bezieht.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |