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Einhausgehöft, das den Wiederaufbautypus nach dem Brand 1769 beispielhaft und weitgehend ungestört wiedergibt. Der Ständerbau ist im Erdgeschoss riegellos, durch hohe Fußstreben mit Gegenstreben ausgesteift. Es gibt, charakteristisch für die Umstände der Errichtung, keinerlei Schmuckformen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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