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Im Unterschied zu den übrigen Einhausgehöften wurde hier nach dem Brand 1769 eine Hofanlage mit vom Wohnhaus getrennter Scheune errichtet. Das Fachwerk des Wohnhauses mit reichem Strebewerk im Giebel, die Knaggen sind mit geschnitzen Fächerrosetten geschmückt. Der Hof nimmt innerhalb des Wiederaufbaus des Dorfes eine singulare Stellung ein.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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