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Am westlichen Ortsrand gelegenes Einhaus aus der Zeit nach dem Dorfbrand von 1769. Es begrenzt den historischen Ortskern. Ungewöhnlich ist die giebelseitige Erschließung mit einer sehr schönen Tür des 19. Jh., die vermutlich durch eine spätere Gebäudeteilung zu erklären ist.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Baum |