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Langgestrecktes Gehöft, das einen Wohnteil mit zwei Wirtschaftsteilen vereinigt. Historisch besonders wertvoll die Inschrift im Rähmholz des Erdgeschosses, in der die Brandereignisse von 1769, der anschließende Wiederaufbau sowie die „Bauleute" genannt werden. Der Bau besitzt somit besonderen Wert für die Überlieferung der Ortsgeschichte.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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