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Giebelständiges Einhaus, Bestandteil des regelmäßigen Bebauungsplanes von 1813. Die Scheune ist datiert 1801 mit Nennung der Bauleute. Der Wohnteil enthält Fachwerkteile des 18. Jh., so dass der Hof nach dem Brand von 1813 aus in ihrer Herkunft unterschiedlichen Teilen zusammengefügt wurde. Im Erdgeschoss-Rähm des Wohnteils ein volkskundlich interessanter Schutzspruch.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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