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Scheunenteil eines ehemaligen Einhauses. Geschichtlich bedeutsam ist neben den erhaltenen Teilen des Fachwerkgefüges die zweizeilige Inschrift, die der Gruppe der Schutzsprüche zuzuordnen ist. Sie enthält ferner die Nennung der Bauleute, des Zimmermeisters und die Datierung 1774. Der Bau ist somit von besonderer Bedeutung für die Überlieferung der Ortsgeschichte.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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