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An einem offenen Hofraum gelegenes zweigeschossiges Fachwerkeinhaus des beginnenden 19. Jh., das vollkommen riegelloses Fachwerk aufweist. Eine im späten 18. Jh. aus Sparsamkeitsgründen eingeleitete Entwicklung zur Reduzierung der Fachwerkelemente findet hier einen besonders deutlich ausgeprägten Abschluss.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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