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Gestreckte Hofanlage, der Wohnteil inschriftlich 1793, der Scheunenteil 1763 datiert. Es werden ferner die Erbauer genannt. Das Fachwerkgefüge mit wertvollen Detailformen wie der gedrehte Stab der Eckständer des Wohnteils oder auch dessen profilierter Geschossversatz. Als Teil des planmäßigen Wiederaufbaus des Ortes nach dem Dorfbrand von 1759 Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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