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Bis auf geringe Veränderungen weitgehend ursprünglich erhaltenes Fachwerkeinhaus der ersten Hälfte des 18. Jh. Es ist möglich, dass der am nordwestlichen Ortsrand gelegene Bau den Brand von 1759 überdauerte. Neben seiner Bedeutung als Dokument eines Hoftyps liegt hierin sein geschichtlicher Wert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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