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Im rückwärtigen Bereich des Baus, der von der Turmstraße aus einsehbar ist, befindet sich ein auf mit Schnitzereien ornamentierten Bugbändern vorkragen des Obergeschoss, das zusätzlich durch eine Stütze abgefangen wird. Im Kern ein Fachwerkbau des 17. Jh., der als solcher von geschichtlicher Bedeutung ist. Er erhält zusätzlichen Wert durch die beschriebenen Bauteile.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |