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Am Ende des Straßenzuges befindliches Einhaus beträchtlicher Ausdehnung in zwei Geschossen über ausgeprägtem Sockel aus dem Jahr 1811. Das konstruktive Gerüstgefüge des Gebäudes besteht aus zweifach verriegelten 3/4-Streben in beiden Geschossen. Ein Geschoßüberstand ist nicht ausgebildet. Das Gebäude, das eine Torfunktion ausübt, ist aus städtebaulichen Aspekten Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |