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Giebelständiger Fachwerkbau auf der Bebauungsinsel zwischen Turm- und Ottostraße. Seine Proportionen sowie die erkennbaren Geschossüberstände lassen einen Fachwerkbau zumindest des 17. Jh. erwarten. Er ist als solcher Kulturdenkmal aufgrund seiner geschichtlichen Bedeutung. Im Zusammenhang mit den Nachbarhäusern ist ein auch städtebaulich bedeutsames Ensemble von Bauten des 16. und 17. Jh. erhalten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |