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An einem von der Fahlerstraße aus erschlossenen Hof gelegene Fachwerkscheune der Zeit um 1700, die trotz des Garageneinbaus ihr typisches Erscheinungsbild als dreizoniger, mit durchgehenden Ständern aufgeschlagener Bau und geschossweiser Aussteifung durch hohe Fußstreben bewahrt hat. Es kommt ihr so geschichtliche Bedeutung zu; städtebaulich ist die Scheune mit ihrer rückwärtigen Front bedeutsam für die Einmündung des Neuen Weges in die Fahlerstraße.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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