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In Fachwerk errichtetes Einhausgehöft der zweiten Hälfte des 18. Jh. mit erhaltener Funktionsteilung zwischen Wohnung, Scheune und Stall. Als Beispiel einer regionalen Hofform von geschichtlicher Bedeutung und deshalb Kulturdenkmal. Als Bestandteil einer langgestreckten Baugruppe am südwestlichen Ortsrand auch städtebaulich bedeutsam.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |