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Lahn-Dill-Kreis
Siegbach
Tringenstein
  • Schloß Tringenstein
  • Schloßstraße
Burg Tringenstein
Flur: 7
Flurstück: 158/2, 159

Südöstlich des Ortskerns von Tringenstein liegt auf einem Bergkegel des Schelder-Waldes das Gelände der ehemaligen Burg Tringenstein. Erhalten sind nur noch Reste der Grundmauern sowie eine rundbogige Toröffnung im nördlichen Burgbezirk und der markante Standort, der einen reizvollen Blick auf Tringenstein und die umgebende Landschaft des Schelder-Waldes bietet. Die Burg wurde 1351 von Adelheid von Nassau errichtet, eine Gegenmaßnahme zur Gründung von Neu-Dernbach (vgl. Kreisgeschichte und „Dernbacher Fehde"). Unter der Obhut mehrerer adliger Familien wird die Burg Gerichtssitz. Mit dem Ausgang des Mittelalters verlor die Burg ihre Funktion als Wehrbau, blieb aber Ziel von Jagdausflügen der nassauischen Herrschaft und war auch kurzfristig Residenz von Johann IV. und Johann V. von Nassau-Dillenburg. Ab dem 16. Jh. wurden außerhalb der Burg Höfe errichtet, der Kern des Ortes Tringenslein. Im 17. Jh. - während des Dreißigjährigen Krieges - war die Burg Zufluchtstätte für die sie umgebenden Ortschaften; 1625 weicht Graf Ludwig Heinrich nach Tringenstein aus, nachdem in Dillenburg die Pest ausbrach. Der endgültige Niedergang der Burg begann im 18.Jh.: die Ämter Tringenstein und Ebersbach wurden vereinigt, der Amtssitz ging nach Ebersbach. Die Burg war seitdem ohne Funktion und der Verfall setzte ein. Einzige Nutzung heute ist eine am östlichen Rand des Burgbezirkes errichtete Gedenkstätte. Das Gelände mit den verfallenen Resten der Burg Tringenstein ist Kulturdenkmal aufgrund seiner geschichtlichen Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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