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1819 datiertes Fachwerkwohnhaus am östlichen Abschluß der Gesamtanlage, das mit dem gegenüber befindlichen Kulturdenkmal eine städtebaulich wichtige Torfunktion ausübt. Beide Geschosse werden von einem konstruktiven Fachwerk aus einfach verriegelten Stockwerkstreben in den Eck- und Bundgefachen strukturiert. Der Eingang des Hauses wird von einer zweiläufigen Sandsteintreppe erschlossen. Zu seiten der Tür befinden sich Fenster mit einem segmentbogigen Schluß.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |