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Das Fachwerkwohnhaus aus dem Beginn des 19. Jh. übt im Verlauf des sich verengenden Straßenzuges zusammen mit dem gegenüber befindlichen Einhaus eine wichtige Torfunktion aus und ist daher als Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen anzusprechen. Das konstruktive, schmucklose Fachwerkgerüst verfügt über nahezu geschoßhohe Streben in den Eck- und Bundgefachen beider Stockwerke.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |