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Rheingau-Taunus-Kreis
Rüdesheim
  • Am Rottland 6
  • Am Rottland 7
Altes Verwaltungsgebäude Asbach
Flur: 21
Flurstück: 800, 802

1907 wechselte die 1892 gegründete Firma Asbach von der Geisenheimer Straße 24 auf das nahe dem Bahnhof gelegene Gelände Am Rottland. Nach 1918 Erweiterung durch Kauf von Gelände und Bauten der Sektfirma Schultz & Dietrich (Schultz Grünlack), die hier seit etwa 1875 ansässig war. In der Folgezeit entstanden ausgedehnte Produktionsanlagen der Weinbrennerei Asbach.

Nach 1921 unmittelbar hinter dem Bahnhof errichtetes Verwaltungsgebäude. Vielgestaltiger drei- bis viergeschossiger Baukörper mit verschiedenen Giebel- und Gaubenformen und Schieferdach. Die Fassade setzt sich aus collageartig zusammengestellten historistischen Elementen zusammen. In den unteren Geschossen dominiert Bruchsteinmauerwerk, in den Ober- und Dachgeschossen Putzflächen mit Sandstein, Fachwerk und Schiefer. Anbau Nr. 7 niedriger, als gestaffelt zurückweichender Baukörper mit Mansarddächern. Die kleinmaßstäbliche Gliederung versucht, die Gebäudemasse aufzulösen. Eine rundbogige Durchfahrt führt in einen Innenhof und bildet das Tor zur internen Erschließungsstraße. Besondere Betonung dieser Situation durch figürlichen Schmuck aus Sandstein: Über der Durchfahrt Markenzeichen Löwe, seitlich auf einer Halbsäule Winzerin, an der nischenartig geformten Hausecke auf einer Konsole Kellermeister. Hoffassaden schlicht, mit gleichförmigem Achsraster und kleinteiliger Fenstereinteilung. Die konservative Architektursprache greift in Maßstäblichkeit und Materialwahl örtliche Traditionen auf.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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