Friedrichstraße 18-28 nach Osten
Adolf-Kohl-Platz Friedrichstraße
Adolf-Kohl-Platz
Friedrichstraße 18-28 nach Westen
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Rheingau-Taunus-Kreis
Rüdesheim
  • Gesamtanlage III
Adolf-Kohl-Platz

Adolf-Kohl-Platz

Friedrichstraße 11-17, 18-28

Kaiserstraße 5

Bezirk innerhalb der ab etwa Mitte des 19. Jhs. entstandenen großflächigen Stadterweiterung östlich der durch die Grabenstraße begrenzten Altstadt. Hierher war zunächst 1826 der Friedhof ausgelagert worden. Der überwiegende Teil der umgebenden Bauten entstand kurz vor und um 1900. In diesem durch sein rechtwinkliges Straßenraster gekennzeichneten Quartier lag um 1880 der Friedhof noch am östlichen Rand. Nach erneuter Verlagerung des Friedhofs in Richtung Geisenheim 1887 wurde der rechteckige, nach Süden leicht abfallende Platz als Grünanlage mit geometrischen Wegen gestaltet und mit einer niedrigen, durchbrochenen Bruchsteinmauer umgeben; die Eingänge durch Pfosten mit Kugelaufsätzen betont. Störungen durch unschöne moderne Zweckbauten und Veränderungen, die Anlage jedoch noch zu erkennen und rekonstruierbar; Pflanzungen und Bäume teilweise erhalten. Der Platz wurde nach Adolf Kohl, Pfarrer in Rüdesheim von 1900 bis 1931, benannt.

An der Friedrichstraße entstand um 1900 gegenüber der Justus-Alberti-Schule eine geschlossene, traufständige Wohnbebauung von zwei Geschossen. Einheitliche Trauf-, Geschoss- und Fensterhöhen ergeben ein ruhiges Gesamtbild der durch zeittypische Zierelemente leicht variierten Fassaden. Die Trauflinie wird durch Giebelzwerchhäuser rhythmisch unterbrochen. Auch die etwas später entstandene östliche Bebauung mit Mansarddächern zeigt ähnliche Proportionen.Um den Adolf-Kohl-Platz ist stellenweise noch alte Straßenpflasterung erhalten, auf den Bürgersteigen reizvolles Kleinmosaik-Pflaster.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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