Im Aartal 1, Zimmermannsmühle, Foto 1953
Im Aartal 1
Wohnaus von Norden (2022) (Foto: W. Fritzsche)
Wohnhaus von Osten (2022) (Foto: W. Fritzsche)
Remise (2022) (Foto: W. Fritzsche)
Blick über den Mühlgraben auf das Mühlengebäude (2022) (Foto: W. Fritzsche)
Abschlag (2022) (Foto: W. Fritzsche)
Mühlgraben (2022) (Foto: W. Fritzsche)
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Rheingau-Taunus-Kreis
Aarbergen
Michelbach
  • Im Aartal 1
  • Oben im Mühlgrund
  • Oben im Mühlgrund
Zimmermannsmühle
Flur: 56
Flurstück: 114, 90, 91/1

Am Fuße des Kirchberges im Aartal gelegen. Seit 1365 ist hier eine Mühle erwähnt, 1551 sind zwei Mühlen genannt. Seit 1679 sind die Mühlenbesitzer lückenlos nachgewiesen. 1830 wurde statt der beiden alten Mühlen eine neue Ölmühle mit mehreren Gängen und angeschlossener Bäckerei errichtet. Sockelinschrift: "Erbaut im Jahre Christi 1830 von Johann Heinrich Zimmermann gebürtig von der älteren Mühle. Seine Ehefrau Maria Dorothea geborene Möhler von der Schlackenmühle in Hahn." 1880 Anbau einer größeren Getreidemühle. Inschrift im Grundstein: "Erbaut im Jahre Christi 1880 von Johannes Zimmermann und seiner Ehefrau Anna Margaretha, geb. Cathrein von Nastätten." Umfangreiches Anwesen mit Gaststätte. Wohngebäude Fachwerk, verputzt und verschiefert, Wirtschaftsgebäude teilweise Mauerwerk. Auch zugehörige Anlagen im Gelände mit Wasserführung und Teich sowie ummauertem Gartenstück erhalten. Wasserkraft heute für die Produktion elektrischer Energie genutzt.

Das Abschlagwehr und der Mühlgraben (Ober- und Unterwasser) sind bis heute funktional auf das Engste mit der Mühle verbunden und wesentliche Bestandteile des Kulturdenkmals.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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