Hauptstraße 37
Zeichnung 1818 (HHStA 212/7839)
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Rheingau-Taunus-Kreis
Walluf
Niederwalluf
  • Hauptstraße 37
Kath. Pfarrhof
Flur: 14
Flurstück: 11/2

Das Pfarrhaus wurde 1729 von Jesuiten erbaut. Eine Niederlassung des Mainzer Jesuitenkollegiums in Niederwalluf wird bereits 1638 erwähnt. Ein älteres, bei der Johanniskirche gelegenes Pfarrhaus wurde im 30jährigen Krieg zerstört; es folgte ein langjähriger, ergebnisloser Streit zwischen Gemeinde und dem Mainzer Petersstift als Zehntherr über die Verpflichtung zum Bau eines Pfarrhauses. Nach Aufhebung des Jesuitenordens 1773 wurde dessen Hof als Pfarrei genutzt. Ein Pfarrhausentwurf von 1773 kam in der projektierten Form nicht zur Ausführung.

Der stattliche, verputzte Massivbau von 1729 liegt prägnant an der (neu entstandenen) platzartigen Freifläche an der Ortsdurchfahrt und leitet über in die alte Hauptstraße. Langgestreckt über acht Achsen, mit Sandsteingewänden in Ohrenform und Krüppelwalmdach. Davor gelegener Hof von einer Mauer umschlossen, die Einfahrt mit Korbbogenschluss. Im Hof hochgelegener Eingang zum Wohntrakt mit Freitreppe, Tür in profiliertem Gewände mit Oberlicht. Dort und im Scheitel des Hoftores das Baudatum „1729" mit Christusmonogramm der Jesuiten. Ehemaliger Wirtschaftstrakt mit rundbogigen Einfahrten, jetzt verglast für die Nutzung als Gemeindehaus. Altes Hofpflaster. In der Hofmauer Rest eines überdachten Ziehbrunnens. Im Inneren eine hierher verbrachte Sandsteinsäule mit Renaissancezier und Wappen (Schilling von Lahnstein), vom ehemaligen Aufgang zur Sakristei der kath. Pfarrkirche stammend.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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