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Eine Mühle an diesem Standort wird bereits gegen Ende des 13. Jhs. erwähnt und später als Lerchische Mühle, Kurfürstenmühle, Krittersmühle, Fiedermühle, Israelsmühle und untere Mühle des Peter Bischofs genannt. Vermutlich im 17. Jh. Besitz des Junkers Lerch von Dürmstein, erfolgte 1662 der Kauf des abgebrannten Mühlenplatzes durch den Mainzer Erzbischof Johann Philipp von Schönborn. Die 1671 als Walkmühle bezeichnete Mühle wurde 1700 an Mainzer Wollenweber verpachtet (daher auch der Name des gegenüber gelegenen Weinbergs Walkenberg). Später weiterer Ausbau als Mahlmühle bzw. Ölmühle (1812). Ab 1852 in Besitz der Familie Arnet.
Das eingeschossige, aus Bruchsteinen erbaute Haupthaus entstand wohl gegen Ende des 17. Jhs. mit prägnantem, hohem, ehemals schiefergedecktem Walmdach, kleinen Gauben und größerer, erkerartig ausgekragter Ladegaube an der Hofseite. Qualitätvolle Haustür des 19. Jhs. mit Oberlicht und profilierten Füllungen in gleichartigem Gewände. Dieser Haustyp besitzt im Rheingau Seltenheitswert - ein vergleichbares Mühlengebäude, die ehemalige Mittelmühle in Lorch (Abb. S. 611), ist nicht erhalten. Die geschlossene Hofanlage bestehend aus Wirtschafts- und Nebengebäuden wohl überwiegend aus dem 19. Jh. ist weitgehend erhalten. Als historische Bestandteile neben den als Kulturdenkmal (§ 2 Abs. 1 HDSchG) zu bewertenden Objekten sind die ehemalige Remise (Mühlstraße 92) sowie das zum Teil erhaltene Hofpflaster zu nennen.
Möglicherweise eine der ältesten Mühlen am Wallufbach. Geschlossene Hofanlage mit allen historischen baulichen Bestandteilen sowie Mühlbach als Sachgesamt gemäß § 2 Abs. 1 HDSchG aus geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |