Bahnhofstraße um 1920
Bahnhofstraße 18-30
Frühere Bebauung
Bahnhofstraße 12
Bahnhofstraße 20
Bahnhofstraße 14
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Rheingau-Taunus-Kreis
Bad Schwalbach
  • Gesamtanlage Bahnhofstraße
Bahnhofstraße 12 - 34 (Südostseite)

Bahnhofstraße 12-34 (Südostseite)

Wohnhausbebauung der Zeit zwischen 1898 und 1934. Trotz der sich über 30 Jahre dehnenden Bebauungsphase wurde in diesem Abschnitt der Bahnhofstraße eine gewisse Einheitlichkeit beibehalten. Es sollte der repräsentative Anspruch des Ortseinganges vom Bahnhof aus gewahrt werden. Auch die Bahnhofstraße selbst war nach der Entfernung einer "uralten" zweireihigen Ulmenallee 1892 als dreireihige Lindenallee aufgewertet worden, die nicht erhalten ist.

Parzellengrößen, Abstände, Bauflucht und Kubatur der Hauseinheiten differieren nur geringfügig, obwohl unterschiedliche Bautypen (Einzel-, Doppelhäuser, eine Dreiergruppe) realisiert wurden. Materialien, Dachformen und -neigungen harmonieren. Es handelt sich überwiegend um zweigeschossige Putzbauten mit Natursteinsockel (außer dem ältesten Bau Bahnhofstr. 28/30 in Backstein), giebelständig mit Mansarddach oder kubisch mit Walmdach; bei Doppel- und Dreierbauten wird durch Risalite, Zwerchhäuser und Gauben eine Art "Giebelwirkung" erreicht. Die Gruppe Bahnhofstr. 20, 22, 24 von 1906 zeigt einige Jugendstilmerkmale in unterschiedlichem Erhaltungsgrad, etwa die reizvolle Haustür bei Nr. 20. Hinzu kommen schmale Vorgärten mit teils originalen Einfriedungen. Eine Sonderstellung nimmt Bahnhofstr. 12 (ehem. Landwirtschaftsschule, bis 1993 Bauamt) als zurückgesetzter blockhafter Einzelbau von 1926 ein.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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