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Rheingau-Taunus-Kreis
Bad Schwalbach
  • Brunnenstraße 20
Stahlbadehaus
Flur: 29
Flurstück: 614/16

Ein erster Plan zur Errichtung des Badhauses im Stahlbrunnental bestand bereits 1790 unter Carl Emanuel von Hessen-Rotenburg. Erst 1826-29 wurde er unter herzoglich-nassauischer Regierung verwirklicht, Architekt war Heinrich Jacob Zengerle. Das Haus mit 60 Badekabinen galt damals als eines der modernsten und großzügigsten seiner Art, die Baukosten waren mit 200 000 Gulden ungewöhnlich hoch. Anfangs waren die Badezellen nur hinter einer offenen Arkadenhalle mit Läden angeordnet; das Obergeschoss enthielt mehrere Säle, darunter einen Lesesaal. 1864 errichtete man anlässlich des Besuches der Zarin eine Holzbrücke zur Hainbuchenallee und zum Alleesaal, die später durch eine eiserne Brücke ersetzt wurde. 1860-1865 Umbau und Erweiterung durch Eduard Zais. Anstelle des großen Saales traten 15 Badezellen, dazu kamen zwei Flügelbauten. 1870 wurde auch die Kolonnade durch Badezellen ersetzt, 1884 entstanden im südlichen Anbau sechs Zellen für Moorbäder, außerdem eine Halle für die Moorbereitung (Abbruch 1931). Weitere durchgreifende Veränderungen innen 1927. Anbau der Wandelhalle in den 1950er Jahren. Langgestreckter massiver Putzbau von 24 Achsen. Im Erdgeschoss Rundbogenfenster (ehemals offene Arkaden) ohne Hervorhebung des Mitteleingangs. Schlichte Fassadengliederung durch über die gesamte Länge laufende Gesimse. Über jeder Achse eine Gaube; die mittleren nachträglich zusammengefasst. Ältestes der heute vorhandenen Kurgebäude in Bad Schwalbach; als medizinische Einrichtung bedeutend für den Ruf des Kurortes im 19. Jh.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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