Erlenhof 3
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Rheingau-Taunus-Kreis
Heidenrod
Mappershain
  • Erlenhof 3
Erlenhof
Flur: 5
Flurstück: 52

Ein Adelsgeschlecht von den Erlen als Lehensträger alter kölnischer Rechte ist seit dem 14. Jh. bekannt. Nach mehrfachem Besitzerwechsel war der Hof 1674 unbewohnt und unbebaut. 1687 Verkauf des gänzlich wüsten Erlen- oder Nehrnerhofes an den reformierten Prediger Johann Bernhard Delph in Kemel, der dort 1685 den ersten reformierten Gottesdienst hielt; 1731 an Major von Kitzel. 1810 Erwerb durch Friedrich von Eck, der 1811-13 das neue Wohnhaus in Pisé- Bauweise errichten ließ und den Hof als landwirtschaftliches Mustergut führte. 1845 Verkauf an die nassauische Domänenverwaltung mit Verpachtung an den Ökonomen Johannes Spring. Der Hof bestand aus Wohnhaus, Scheuer, Rindviehstall, Brennhaus, Pferdestall, zwei Schweineställen und Remise. Nach 1875 Parzellierung des Geländes und Verpachtung; im Gutshaus Dienstsitz des Kemeler Oberförsters, seit 1876 auch des Staatsrevierförsters. Heute in Privatbesitz.

Freistehendes Herrenhaus westlich des Ökonomiehofes. Voluminöser, kubischer Baukörper, über verputztem hohen Bruchsteinsockel als Stampflehmbau errichtet. Hohes, weithin sichtbares schiefergedecktes Haubenwalmdach. Fünfachsig-symmetrische Fassade verputzt bzw. verschiefert, davor Freitreppe mit Eisengeländer über rundbogigem Kellereingang. Das Vordach wiederholt die Dachform. Hochformatige Rechteckfenster, an den Schmalseiten je vier Achsen. Beidseitig des Mittelfensters im Obergeschoss Tafeln mit Bauinschrift "Erbaut 1811 u. 13". Traufgesims mit Klötzchenfries, durch Verkröpfungen angedeuteter Mittelrisalit, darüber verschieferte Dreiecksgiebelgaube mit Ochsenauge.

Durch ausgewogene Proportionen qualitätvolles ländliches Herrenhaus der Übergangsphase des Spätbarock zum Klassizismus. Seltenheitswert als früher Pisé-Bau.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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