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Doppelwohnhaus einer Hofreite in städtebaulich prägnanter Situation zwischen den durch die Aubachniederung getrennten Ortsteilen. Auf etwa quadratischem Grundriss erhebt sich der gedrungene Baukörper mit breiter Giebelfront, die Teilung der Wohneinheiten verläuft quer zur Firstrichtung. Das Fachwerk ist gänzlich verputzt, im oberen Bereich der Giebelseite verschiefert, der Dachstuhl im 19. Jh. erneuert. Die ungestörte Fensterstellung lässt auf intaktes Gefüge des 18. Jh. schließen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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