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Wohnhaus einer Hofreite, deren an der Hohlstraße gelegene Scheune entfernt wurde. Im rückwärtigen Grundstücksbereich grenzt es an die Scheune Höhenstraße 7. Ein hohes Kellergeschoss gleicht das abschüssige Gelände aus, der traufseitige Eingang wird über eine Treppe erreicht. Unter Putz bzw. Verkleidung liegt Fachwerk des 18. Jh. mit geringem Geschossvorsprung und im 19. Jh. erneuertem Dach. Als alte Bausubstanz trägt der Bau zum geschlossenen Erscheinungsbild des Ortskernes bei.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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