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Im Hof zurückliegende Scheune auf quadratischem Grundriss. Das Tor nimmt die Hälfte der erdgeschossigen Backsteinwand ein. Obergeschoss mit bemerkenswertem, unter Putz wohlerhaltenem Fachwerk um 1700 mit Mannfigur und profilierter Schwelle. Steiles Satteldach mit alter Biberschwanzdeckung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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