Rheingauer Straße 39-43, Stich um 1830
Rheingauer Straße 39-43
Rheingauer Straße 39-43, Foto um 1900
Rheingauer Straße 39-43
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Rheingau-Taunus-Kreis
Schlangenbad
  • Rheingauer Straße 39
  • Rheingauer Straße 43
  • Rheingauer Straße 41
  • Rheingauer Straße 39a
Flur: 2
Flurstück: 3/3, 3/4, 7/2, 7/3

Mit Rückgebäude Nr. 39. Als einheitlicher Hotelbau um 1830 errichtet, enthielt der Komplex drei Häuser: Stadt Wiesbaden; Englischer Hof und Hotel de Paris; später Hotel de Paris und Pariser Hof. Ein Stich des 19. Jh. zeigt das dreigeschossige, langgestreckte Gebäude in ursprünglicher Gestalt mit drei Abschnitten zu je fünf Achsen. Über dem Mittelrisalit flacher Dreiecksgiebel mit halbrundem Fenster, daneben Gauben. Gliederung der Putzfassade nach herkömmlichem Muster mit Betonung des ersten Obergeschosses durch höhere Fensterrahmungen; hier ein durchlaufendes Brüstungsgesims (bei Nr. 43 noch vorhanden). Zum Mitteleingang führte eine großzügige Freitreppe, teilweise waren Veranden und Balkons vorgelagert. Die reizvollen Gusseisenbalkons in unterschiedlicher Detailausführung kamen im Lauf des 19. Jh. hinzu. Neuere Veränderungen sind der Ersatz des Giebels über dem Mitteltrakt (Nr. 41) durch eine Aufstockung mit flachem Dachabschluss (19. Jh.), die Schleppgaube über die gesamte Breite anstelle von Einzelgauben bei Nr. 39, die Kunststoffverkleidung bei Nr. 41 sowie die weitgehende Entfernung der Sprossengliederung der Fenster. Die ursprüngliche Einheitlichkeit ist nicht mehr gegeben, jedoch erfüllt der Baukörper als Rahmung der Freifläche und Fortsetzung der Kolonnade eine wichtige städtebauliche Funktion.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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