Laufenstraße 3
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Rheingau-Taunus-Kreis
Heidenrod
Laufenselden
  • Laufenstraße 3
Steinernes Haus
Flur: 39
Flurstück: 37

Südlich der ev. Pfarrkirche freistehender, hochaufragender Fachwerkbau, im Volksmund auch Schultheißenhaus genannt. Der Name weist auf die Bedeutung hin, die das Anwesen als ehemaliger landesherrlicher Hof, vormals Großer Hof der Grafen zu Katzenelnbogen, besaß. Als einer von drei Höfen 1479 an die Landgrafen von Hessen vererbt. 1518 gehörten ca. 80 Morgen Land zu dem Hof, der seit 1593 an Pächter in Erbbestand vergeben war und nach 1651 wüst lag. Noch 1664 war das Hofhaus verfallen. Demnach wurde das heutige Wohnhaus in der Folgezeit weitgehend erneuert. 1870 wurde ein zugehöriger älterer Steinbau, von dem sich der Name herleitet, niedergelegt.

Das Gebäude unterscheidet sich durch seine Proportionen mit hochliegendem, verputzten Erdgeschoss und hohem Satteldach sowie einem zweigeschossigen, im Erdgeschoss offenen Eingangsvorbau mit einläufiger Steintreppe deutlich von der umgebenden Bebauung. Das Fachwerk zeigt mit einer Reihung von Andreaskreuzen im Giebel, geschwungenen Streben, gleichmäßiger Gefachaufteilung mit Fenstergruppen und geschnitzten Vorhangbögen Formen des 16. Jh. An der Giebelspitze Konsole als Rest eines kleinen Firstwalmes. Regelmäßigkeit und Holzbeschaffenheit legen den Verdacht auf eine durchgreifende Erneuerung in jüngerer Zeit, vielleicht in den 1930er Jahren, nahe. Südliche Traufwand größtenteils massiv, vielleicht alte Substanz. Hier im rechten Winkel Scheune des 18. Jh. anschließend. Ein älterer Gewölbekeller soll vorhanden sein.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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