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Doppelwohnhaus, Rest einer ehemaligen Gemeinschaftshofreite mit zugehöriger Doppelscheune (durch Wohnhausneubau ersetzt). Traufständig, Teilung quer zur Firstrichtung. Aufgrund der profilierten Schwelle des leicht vorspringenden Obergeschosses kann auf barockes Zierfachwerk des 18. Jh. unter Putz geschlossen werden. Dach im 19. Jh. unter Anhebung der Traufe erneuert. In Nr. 7 alte Fenster erhalten, Giebel verschiefert. Neben Nr. 5 wertvolle historische Bausubstanz im Ortskern.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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