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Das traufständige, zweigeschossige Ackerbürgerhaus mit Toreinfahrt zeigt einfaches Fachwerk des 18. Jhs. mit Andreaskreuzen in zwei Brüstungsfeldern und Eckstreben. Die Datierung im Türsturz 1753 weist auf die Entstehungszeit hin. Trotz einiger Veränderungen hat es im Straßenbild einen unverzichtbaren Platz und ist daher aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen ein Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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