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Eckbau zur Amtsgasse mit teilweise freigelegtem Fachwerk und z.T. Originalfenstern. Bauzeitliches Gefüge der Fassaden Süd und Ost, OG und Giebeldreieck von 1527. Vorgelegtes Blendgespärre. Zusammen mit seinem winkelförmig anschließenden kleinen Torhaus hat der Bau eine große Bedeutung für den historischen Straßenraum und ist daher Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |