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Der kleine winkelförmige Ackerbürgerhof an der Einmündung der Gaylingsgasse prägt an dieser Stelle den Straßenraum. Das Wohnhaus zeigt an der Hofseite qualitätvolles Fachwerk. Die geschweiften und genasten Streben, der starke Geschossvorsprung und die Proportionen weisen auf eine Entstehungszeit um 1600 hin. Ungewöhnlich die Stellung der kleinen Scheune an der Straßeneinmündung. Der Hof ist aus städtebaulichen, baukünstlerischen und geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |