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Der kleine verputzte, zweigeschossige Fachwerkbau ist der Kopfbau einer Häuserzeile. Abgesehen von dem Ladeneinbau im EG ist auf Grund der ursprünglichen Fensteröffnungen und der Proportionen des Baus ein ungestörtes Fachwerkgefüge der 1. Hälfte des 17. Jhs. zu erwarten. Durch seine dominierende Stellung im Straßenzug wird der Bau zu einem Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |