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Die Bauzeit des zweigeschossigen, traufständigen Fachwerkhauses mit weit vorspringendem OG geht in das 15. Jh. zurück. Darauf lassen die Abblattungen im Fachwerkgefüge des Erdgeschosses schließen. Das Fachwerk des OG ist freigelegt. Das Mansarddach wurde wohl im 18. Jh. aufgebracht. Die unterschiedlichen Baustile und die alten Fachwerkdetails geben dem Haus eine baugeschichtliche Bedeutung. Es ist daher Kulturdenkmal aus geschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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