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Giebelständiges, zweigeschossiges Haus mit beidseitigem Krüppelwalm und gleicher Form wie Nr. 9. Das historische Foto von 1909 zeigt es vor der Verschalung mit Asbestzementplatten, die in jüngster Zeit wieder entfernt wurden. Der Fachwerkverband ist identisch mit dem des Nachbarhauses. Als exponiertes Gebäude im Straßenraum und bedeutender Bestandteil des historischen Ensembles ist der Bau Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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