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Auf dem alten Teil des Friedhofes an der nördlichen Mauer sind 22 Sandsteingrabplatten aus dem 19. Jh. aufgestellt, deren Grundform eine Rechteckplatte mit Dreiecksgiebel ist. An der westlichen Mauer neben dem Eingang zwei weitere historische Grabsteine; der von Johann Heinrich Kaemerer, 1803; auf rechteckigem Sockel mit profilierter Abdeckplatte ehemals eine Vase (Vase ist abhanden gekommen). Der andere Grabstein von 1817, Sandsteinplatte mit segmentbogenartiger Kopfverzierung. Die Grabsteine sind Kulturdenkmale aus künstlerischen Gründen. Der gesamte alte Teil des Friedhofes mit der Umfassungsmauer ist aus geschichtlichen Gründen geschützt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Jüdischer Friedhof | |
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