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Der guterhaltene Hof des ausgehenden 19. Jhs. (datiert 1895) hat eine aufwendig gestaltete Klinkerfassade mit Sandsteinfenstergewänden und -brüstungsplatten. Ein hölzernes Hoftor aus der Erbauungszeit verbindet das Haupthaus mit dem Nebengebäude, dessen Giebelfassade ähnlich gestaltet ist. An diesem Beispiel wird die Übernahme städtischer Architekturformen im Dorf deutlich; deshalb ist der Hof aus baugeschichtlichen und baukünstlerischen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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